Sachsen- Anhalt verschärft Regeln für Ausführung von Gefangenen

Sachsen- Anhalt verschärft die Regeln für die Ausführung von Gefangenen und prüft alle geplanten Ausführungen neu. Damit werden Konsequenzen aus der Entweichung des 36- jährigen Silvio Titsch gezogen. Der Gefangene der JVA Burg hatte am Dienstag, 14. August, eine von zwei JVA- Beamten begleitete Ausführung nach Aschersleben zur Flucht genutzt und ist am Freitag, 24. August, in Berlin wieder aufgegriffen worden. Jetzt wird geklärt, ob Ausführungen in Privatwohnungen generell untersagt werden können, oder nur noch erlaubt werden, wenn Sicherungsmittel angelegt werden. Kolb: „Andernfalls müssen mehr Beamte die Ausführung begleiten.“

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind in Sachsen- Anhalt in den vergangenen Monaten die Zahlen der Ausführungen deutlich gestiegen. Im laufenden Jahr gab es in der JVA Burg 222 Ausführungen zu medizinischen Behandlungen, 68 zum Gericht und 188 (2011: 154) aus vollzuglichen Gründen.

„Ausführungen sind für die Resozialisierung wichtig. Wir wollen und können auf dieses Instrument nicht verzichten. Aber wir müssen für den bestmöglichen Schutz der Bevölkerung sorgen“, sagte Kolb. Eine Möglichkeit: der Einsatz der elektronischen Fußfessel bei Vollzugslockerungen, für den bisher die gesetzliche Grundlage fehlt. Sachsen- Anhalt bereitet zu dem Thema eine Abfrage unter den Bundesländern vor und trägt das Thema Umgang mit Vollzugslockerungen in bundesweite Fachgremien.

Daneben steht ein Maßnahmebündel für Burg. „Ein ,Weiter so’ kann es nicht geben“, betonte Kolb in Magdeburg. „Alle Ausführungen, die vorbereitet, geplant oder bereits terminiert sind, werden nochmals geprüft.“ In den kommenden zwei Monaten sollen Ausführungen nur in Ausnahmefällen möglich sein.

Schulungen werden intensiviert und Entscheidungsprozesse verändert. Festgelegt wurde zudem, dass bei künftigen Ausführungen aus der JVA Burg mindestens ein Beamter derjenigen Vollzugsabteilung beteiligt ist, in der der Gefangene untergebracht ist. Kolb: „Beamte, die täglich mit dem Gefangenen arbeiten, kennen diesen besser und werden auf verändertes Verhalten schneller aufmerksam.“ Zudem sollen Gefangene vor der Ausführung künftig generell fotografiert werden. Bisher wurde z.B. notiert, in welcher Kleidung sie die Anstalt verlassen.

Silvio Titsch hatte am 14. August eine Ausführung zur Entweichung genutzt. Dem Mann war ein Besuch bei seinem Sohn in Aschersleben in der Wohnung von dessen Mutter gestattet worden. Er wurde von Justizvollzugsbeamten begleitet, war während des Transports gefesselt, in der Wohnung jedoch nicht. Der Mann flüchtete aus der Wohnung und schloss die Bediensteten ein. Gegen die beiden JVA- Bediensteten wurde am 15. August durch den Leiter der JVA Burg ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das klären wird, ob Dienstvergehen vorliegen.

Hintergrund:

Das Strafvollzugsgesetz sieht in Paragraf 11 Vollzugslockerungen vor. Die Anordnung von Vollzuglockerungen ist stets auch Behandlungsmaßnahme mit dem Ziel der Resozialisierung. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie von Oberlandesgerichten verschiedener Länder kommt der durch JVA- Beamte begleiteten Ausführung dabei eine besondere Bedeutung zu. So heißt es in einem aktuellen Beschluss vom 20. Juni 2012 (BvR 865/11) unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung, besonders bei langjährig Inhaftierten sei es geboten, „aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken“. Im Hinblick auf das Resozialisierungsziel komme der Möglichkeit der Gewährung von Vollzugslockerungen besondere Bedeutung zu. Dem Erhalt der Lebenstüchtigkeit dienten gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen von Ausgang und Urlaub noch nicht erfüllen, auch Ausführungen. „Bei langjährigen Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten sein und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein“, so die Verfassungsrichter.

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